In Zusammenarbeit zwischen der Sparkasse Waldeck-Frankenberg und dem DIB Deutsches Institut für Bestattungskultur GmbH ist es möglich für jeden einzelnen Treugeber bzw. Kunden ein
eigenes Treuhandkonto einzurichten. Dies bedeutet auch, dass der Kunde grundsätzlich jederzeit - mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten - auf sein eingezahltes Geld teilweise
oder in toto zurückgreifen kann.
- Der Kunde schließt mit dem Bestatter seines Vertrauens einen Bestattungsvorsorgevertrag ab, in dem alle Einzelheiten der von ihm gewünschten Bestattung aufgeführt
sind. Dieser Vertrag kann auch Regelungen über den Kauf einer Grabstätte und die langfristige Grabpflege enthalten.
- Zur Finanzierung der Bestattungskosten schließt der Kunde mit dem DIB Deutsches Institut für Bestattungskultur GmbH einen Treuhandvertrag zur Bestattungsvorsorge ab
und zahlt den vereinbarten Betrag auf ein Konto des DIB oder seines Bestatters zur Weiterleitung an das DIB ein. Dies kann in Ausnahmefällen auch in Ratenzahlung
geschehen.
- Nach Eingang des vereinbarten Betrages wird diese Summe treuhänderisch für den Kunden bei der Sparkasse Waldeck-Frankenberg angelegt. Hierüber erhält der Kunde eine
schriftliche Bestätigung.
- Aufgrund der Geldmarktpolitik der Europäischen Zentralbank werden die Treuhandkonten zurzeit leider nicht verzinst; sollte dies einmal wieder der Fall sein, so wird
die dem Kunden zustehende Verzinsung – abzüglich Abgeltungssteuer – seinem eingezahlten Guthaben zugeschlagen; Verwahrentgelte sowie etwaige Gebühren werden dem Guthaben
entnommen. Der Kunde erhält jederzeit vom DIB direkt oder über seinen Bestatter Auskunft über die Höhe des Treuhandvermögens. Darüber hinaus erhält er auf Anfrage eine
Steuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt, um die abgeführte Abgeltungssteuer zurück zu erhalten.
- Im Todesfall erhält der Bestatter gegen Vorlage einer Sterbeurkunde das abgezinste Treuhandvermögen zur Sicherstellung der Finanzierung der Bestattungskosten
ausgezahlt; er rechnet dies mit den Erben des Verstorbenen ab.
- Der Treuhandvertrag mit dem DIB verliert seine Gültigkeit nur, wenn der Bestattungsvorsorgevertrag mit dem Bestatter gekündigt wird oder anderweitig endet – hierdurch
soll die Infragestellung der würdigen Bestattung des Kunden auch gegenüber finanziellen Ansprüchen Dritter gesichert werden.
- Das DIB erhält bei Beendigung des Treuhandvertrages für seine Tätigkeit 2,5 % der eingezahlten Treuhandsumme.